Rechtsprechung
LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Gegenstandswert, Festsetzung, einstweilige Verfügung, Unterlassung, Wahl, Betriebsrat, Wahlverfahren
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Gegenstandswert, Festsetzung, einstweilige Verfügung, Unterlassung, Wahl, Betriebsrat, Wahlverfahren
- IWW
§ 33 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 9 Satz 1 BetrVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG
Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Unterlassung; Wahl; Betriebsrat; Wahlverfahren - rechtsportal.de
§23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
LAG Hamm bleibt hart
Verfahrensgang
- ArbG Gelsenkirchen, 14.10.2014 - 4 BVGa 10/14
- LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10
Abbruch einer Betriebsratswahl
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Eine Betriebsratswahl kann nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) nur im Falle der Nichtigkeit abgebrochen werden. - BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt ( vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG). - LAG Hamm, 25.06.2010 - 10 Ta 163/10
Gegenstandswert für Beschlussverfahren über Eilanträge auf Unterlassung und …
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite ( z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10; 25.06.2010 - 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.).
- LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10
Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Eilantrag zur Unterlassung von …
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite ( z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 - 10 Ta 269/10; 25.06.2010 - 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.). - LAG Hamm, 02.07.2012 - 13 Ta 234/12
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei Anfechtung einer Betriebsratswahl
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Insgesamt ergibt sich also ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000,-- EUR ( vgl. LAG Hamm, 02.07.2012 - 13 Ta 234/12). - LAG Hamm, 16.05.2014 - 7 TaBVGa 17/14
Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendens Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen, den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14). - LAG Hamm, 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14
Gegenstandswert; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendens Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen, den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14). - LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14
Gegenstandswert; Festsetzung; einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Betriebsrat; …
Auszug aus LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14
Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendens Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen, den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 15.09.2014 - 13 Ta 434/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14; 08.08.2014 - 13 TaBVGa 12/14).
- LAG Hamm, 11.02.2015 - 13 Ta 728/14
Gegenstandswert eines Verfahrens um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs
In dem Zusammenhang hält es die Kammer im Anschluss an die Entscheidung der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ( 01.03.2006 - 10 Ta 21/06) unverändert für sachgerecht, bei Streitigkeiten um das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes angesichts der vergleichbaren Bedeutung der Angelegenheit auf die Grundsätze zur Gegenstandswertbemessung bei Wahlanfechtungen zurückzugreifen, also vom doppelten Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auszugehen und dann anhand des § 9 Satz 1 BetrVG Erhöhungen um jeweils 2.500,-- EUR vorzunehmen ( zuletzt z.B. LAG Hamm, 19.12.2014 - 13 Ta 626/14; 11.08.2014 - 7 TaBVGa 17/14).